§ 116 § 116 Personal- und Sachaufwand
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
12. Abschnitt Disziplinarrecht § 102 Dienstpflichtverletzungen
§ 116 § 116 Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission hat die Stadt aufzukommen.
(2) Der Bürgermeister hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
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