§ 7 § 7Ernennung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 46 § 46Befangenheit
…Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…