§ 99 § 99 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
10. Abschnitt Pensionsrecht § 94 Allgemeine Bestimmungen
§ 99 § 99 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
Bei Feststellung des Anspruches sowie bei Bemessung des Versorgungsgenusses für Hinterbliebene des Beamten sind die Bestimmungen des § 97 sinngemäß anzuwenden.
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