§ 99 § 99Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Bei Feststellung des Anspruches sowie bei Bemessung des Versorgungsgenusses für Hinterbliebene des Beamten sind die Bestimmungen des § 97 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden