§ 132 § 132 Auswirkung von Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
13. Abschnitt Disziplinarverfahren § 117 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 132 § 132 Auswirkung von Disziplinarstrafen
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
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