§ 146 § 146 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
16. Abschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes § 144 Verantwortlichkeit
§ 146 § 146 Zuständigkeit
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig.
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