§ 25 § 25 Prüfungssenate
In Kraft seit 01. Januar 1994
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K-StBG
Gliederung
3. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 18 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 25 § 25 Prüfungssenate
Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
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