§ 147a § 147aEntscheidungsfristen
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 80, 82 und 91 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§ 24 Abs. 3, 39 Abs. 5, 112 Abs. 5 und 134 Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
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