§ 21 § 21 Selbststudium
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
3. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 18 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 21 § 21 Selbststudium
Rückverweise
Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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