Im Sinn dieses Abschnittes ist
1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
4. Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 48 § 48Überstunden und Mehrleistungsstunden
…1) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 46a) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn 1. der Beamte einen zur…