Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 9) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
1.1 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind durch den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz nachzuweisen.
1.2 entfällt
1.3 Für die Verwendung als Arzt zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.1 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
1.4 Eine Nachsicht von Ernennungserfordernissen nach Z 1.3 ist ausgeschlossen.
1.5 Für alle Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
2.1 Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 6 Fachhochschulgesetz ersetzt.
2.1a Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.
2.2 entfällt
2.3 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen im sozialen Betreuungsdienst:
Das Erfordernis der Z 2.1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.
2.4 Für alle Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
3.1 3.1
a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.2 Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines der oder beider Erfordernisse der Z 3.1 durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
3.3 Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
b) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
3.4 Für die Verwendung als Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.1 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinen-technischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen; das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
3.5 Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ernennungserfordernisse.
4.1 Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
4.2 Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
4.3 Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
5.1 Eignung für die vorgesehene Verwendung.
5.2 Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ernennungserfordernisse.
Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
6.2 D e f i n i t i v s t e l l u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ernennungserfordernisse.
7.1 Erlernung eines Lehrberufes (Meisterprüfung) und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung.
7.2 Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Z 7.1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.
7.3 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 7.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe 2 verlangt werden kann.
7.4 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
8.1 Erlernung eines Lehrberufes und
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter oder
c) mehrjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3 lit. a oder lit. b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
8.2 Die Tätigkeit als Vorarbeiter im Sinne der Z 8.1 lit. b umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.
8.3 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Z 8.1 lit. b liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf.
8.4 Auf den in Z 8.1 lit. b geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 lit. a oder b anzuwenden.
9.1 Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
9.2 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden. Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen:
9.3 Anstelle der Erfordernisse der Z 9.1 die Verwendung als Kraftwagenlenker und die hiefür erforderliche Berechtigung.
10.1 Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
11.1 Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.
Für Beamte in handwerklicher Verwendung. Für alle Beamten in handwerklicher Verwendung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ernennungserfordernisse.
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