Vorwort
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich
Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund der Art. 26, 27, 46 und 47a NÖ LV 1979, LGBl. 0001, unterliegen dem in diesem Landesgesetz geregelten Verfahren.
§ 2 § 2
§ 2 Wahlbehörden
(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes und sofern nicht anderes bestimmt ist die Landeswahlbehörde, Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der LWO, LGBl. 0300, jeweils im Amt sind.
(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der LWO sinngemäß anzuwenden.
§ 3 § 3
§ 3 Verfahren, Rechtsmittel, Fristen und Datenschutz
(1) Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, welche von der Landesregierung oder der Landeswahlbehörde aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Im Falle einer Verhinderung des Bevollmächtigten kann ein bereits namhaft gemachter Stellvertreter die dementsprechenden Verfahrensschritte setzen. Bei der Namhaftmachung der Stellvertreter ist die Reihenfolge, in welcher die Stellvertreter ermächtigt sind den Bevollmächtigten zu vertreten, bekanntzugeben.
(4) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wird der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Landesgesetz befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(5) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 4 § 4
§ 4 Form der Übermittlungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel, auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
II. Hauptstück
Volksbegehren in der Landesgesetzgebung
1. Abschnitt
Volksbegehren von Landesbürgern
§ 5 § 5
§ 5 Zuständigkeit bei der Anmeldung und Beantragung
(1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung (§ 6) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung (§ 8) ist bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen.
(2) Das Volksbegehren kann auf die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes, einschließlich der Landesverfassungsgesetze, gerichtet sein, muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer einfachen Anregung gestellt werden.
§ 6 § 6
§ 6 Anmeldung des Volksbegehrens
(1) Die Anmeldung eines Volksbegehrens in der Landesgesetzgebung hat zu enthalten:
1. unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) eines Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter;
5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 500,-- auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung;
6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten und der Stellvertreter.
(2) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde in Niederösterreich eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs.1 LWO) sind, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder seine Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs.1 LWO) ist.
§ 7 § 7
§ 7 Zulassung der Anmeldung
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen über die Anmeldung zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt sind. Der Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 ist über die Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung sowie der Registrierungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat.
(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) zu registrieren. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
(3) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch schriftliche Erklärung des Bevollmächtigten an die Landeswahlbehörde zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(4) Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Der Bevollmächtigte ist darüber zu informieren.
(5) Die Entscheidung der Anmeldung ist von der Landeswahlbehörde durch Bescheid zu treffen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(6) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
§ 8 § 8
§ 8 Einleitungsantrag
(1) Der Antrag muss von mindestens 3.500 Personen, die am Tag des Einlangens des Antrages in den Landes-Wählerevidenzen (§ 2 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) eingetragen sind, unterstützt sein. Diese Personen müssen zu dem Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 LWO) sein. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.
(2) Der Einleitungsantrag hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2;
3. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) des Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(3) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
2. die Bestätigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5;
3. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.
(4) Für Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2.
(5) Bei dem Bevollmächtigten und dessen Stellvertretern muss Personenidentität zum Anmeldeverfahren bestehen.
§ 9 § 9
§ 9 Unterstützungserklärungen
(1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung können auf folgende Weise abgegeben werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2017, über eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenanwendung zu vermerken ist;
2. In Form einer vor einem Organwalter einer Gemeinde persönlich auf der Unterstützungserklärung geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität zweifelsfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 64 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf der Unterstützungserklärung, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung der Unterstützungserklärung wird als Papierausdruck aus dem ZeWaeR erstellt.
(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen.
(4) Für jedes Volksbegehren darf ein Stimmberechtigter nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes.
§ 10 § 10
§ 10 Entscheidung über den Einleitungsantrag
(1) Innerhalb von vier Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens von der Landeswahlbehörde zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 8 Abs. 2 bis 5) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 8 Abs. 1) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung abgegeben worden ist.
(3) Die Entscheidungen im Einleitungsverfahren sind von der Landeswahlbehörde durch Bescheid zu treffen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Die Entscheidung ist der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Wird einem Einleitungsantrag von der Landeswahlbehörde stattgegeben, so hat die Landesregierung ein Eintragungsverfahren unverzüglich anzuordnen. In der Entscheidung ist ein Eintragungszeitraum festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungsformular oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
(6) Der Eintragungszeitraum hat sich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage zu liegen, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.
(7) Die Entscheidung gemäß Abs. 5 ist auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage des Landes NÖ zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichungen enden.
(8) Zum Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
§ 11 § 11
§ 11 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist, wer am ersten Tag des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet hat, zum Stichtag in Niederösterreich zum Landtag wahlberechtigt ist und zum Stichtag in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde in Niederösterreich eingetragen ist.
§ 12 § 12
§ 12 Eintragungsbehörden
(1) Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen die Eintragungszeit auf zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. An Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.
§ 13 § 13
§ 13 Druckkostenbeitrag
(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 3 erforderlichen Texte des Volksbegehrens an die Eintragungsbehörde obliegt dem Land.
(2) Die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 5 – das Land zu tragen.
§ 14 § 14
§ 14 Kostenbeitrag
(1) Der Bevollmächtigte hat an das Land einen Kostenbeitrag für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von € 1.000,-- zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 10 Abs. 7 an das Land auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung zu überweisen.
(2) Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
§ 15 § 15
§ 15 Verlautbarung des Eintragungsverfahrens
(1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 10 Abs. 7 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift vor einer Eintragungsbehörde auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können.
(2) In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren.
(3) An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen.
(4) Die Verlautbarungen sind spätestens vier Wochen nach der gemäß § 10 Abs. 7 veröffentlichten Entscheidung vorzunehmen.
§ 16 § 16
§ 16 Eintragungsverfahren
(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2017, über eine vom der NÖ Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;
2. In Form einer vor einem Organwalter einer Gemeinde während der Eintragungszeiten persönlich auf dem Eintragungsformular geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat die eintragungswillige Person bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der ihre Identität zweifelsfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 64 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob die eintragungswillige Person in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO) und ob sie allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Eintragung zu, so hat die eintragungswillige Person auf einem Eintragungsformular, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name der eintragungswilligen Person sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der die eintragungswillige Person in die Landeswählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Eintragung getätigt wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die getätigte Eintragung für jedes Volksbegehren in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl der eintragungswilligen Person zu vermerken und der eintragungswilligen Person eine Bestätigung über die getätigte Eintragung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung der Eintragung wird als Papierausdruck aus dem ZeWaeR erstellt.
(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen
(4) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung der Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung der eintragungswilligen Person sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.
§ 17 § 17
§ 17 Verweis auf die LWO
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 56, 62, 64 und 69 LWO.
§ 18 § 18
§ 18 Ergebnisermittlung
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung sind am letzten Tag des Eintragungszeitraums von der Landesregierung ab 20.15 Uhr
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Landes-Wählerevidenzen und
2. die Summe der Eintragungen
festzustellen und auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.
(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
§ 19 § 19
§ 19 Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde und Kundmachung
(1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 18 Abs. 1 fest:
1. die Gesamtzahl der in den Landes-Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
2. die Zahl der gültigen Eintragungen;
3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 9 Abs. 4 gelten.
(2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob
1. ein Volksbegehren im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Z 1 NÖ LV 1979 vorliegt oder nicht und ob
2. das Volksbegehren von mehr als 10 % der zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürger mit gültigen Eintragungen unterstützt wurde oder nicht (Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979).
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und auf der Homepage des Landes NÖ in geeigneter Form unverzüglich zu verlautbaren.
(4) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde kann
1. der Bevollmächtigte des Einleitungsantrages oder
2. eine der im Landtag vertretenen Parteien
innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen zwei Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
§ 20 § 20
§ 20 Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags und den im Landtag vertretenen Parteien steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde (§ 19) eine Vertrauensperson zu entsenden. Für die Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Landeswahlbehörde steht ihnen jedoch nicht zu.
2. Abschnitt
Volksbegehren von Gemeinden
§ 21 § 21
§ 21 Anträge der Gemeinden
(1) Ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung kann auch von mindestens 50 Gemeinden in Niederösterreich ausgehen. Die dazu erforderlichen wortgleichen Anträge sind von den Gemeinden bei der Landeswahlbehörde zu stellen.
(2) Der Antrag einer Gemeinde muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer einfachen Anregung gestellt werden und kann auf die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes, einschließlich der Landesverfassungsgesetze, gerichtet sein.
(3) Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen.
(4) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 gelten sinngemäß.
§ 22 § 22
§ 22 Entscheidung über die Anträge der Gemeinden
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag einer Gemeinde zulässig ist. Er ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des § 21 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Die hierzu erforderlichen wortgleichen Anträge von mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich müssen innerhalb eines Jahres ab Einbringung des ersten gültigen Antrages bei der Landeswahlbehörde einlangen. Werden diese gemäß Abs. 1 für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde binnen vier Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Anzahl führenden Antrag zu entscheiden, ob ein Volksbegehren im Sinne Art. 26 Abs. 2 Z 2 NÖ LV 1979 vorliegt. Der Bescheid ist allen Gemeinden, die wortgleiche und für zulässig erklärte Anträge eingebracht haben, zuzustellen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel der NÖ Landesregierung und auf der Homepage des Landes NÖ in geeigneter Form unverzüglich zu verlautbaren.
(4) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde können zehn Gemeinden gemäß Abs. 2 innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen zwei Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
3. Abschnitt
Vorlage des Volksbegehrens an die Landesregierung und den Landtag
§ 23 § 23
§ 23 Vorlage des Volksbegehrens an die Landesregierung
(1) Hat die Landeswahlbehörde unanfechtbar festgestellt, dass ein Volksbegehren von mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern unterstützt wurde oder entschieden, dass ein Volksbegehren von mindestens 50 der Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht, so hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren binnen zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Vorlage an die Landesregierung hat auch die Feststellung gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 zu enthalten.
§ 24 § 24
§ 24 Zuteilung des Volksbegehrens an den Landtag
(1) Ist die Feststellung der Landeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 26 NÖ LV 1979 vorliegt, unanfechtbar, so hat die Landesregierung das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen dem Landtag zur geschäftsmäßigen Behandlung binnen 8 Wochen vorzulegen.
(2) Die Vorlage hat auch die Feststellung der Landeswahlbehörde gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 unter Hinweis auf Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979 zu enthalten.
(3) Steht die Feststellung der Landeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 26 NÖ LV 1979 vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.
III. Hauptstück
Volksbegehren in der Landesvollziehung
1. Abschnitt
Volksbegehren von Landesbürgern
§ 25 § 25
§ 25 Zuständigkeit bei der Anmeldung und Beantragung
(1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren in der Landesvollziehung (§ 26) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens (§ 28) sind bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen.
(2) Die Anmeldung kann sich darauf beziehen, dass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Es kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.
§ 26 § 26
§ 26 Anmeldung des Volksbegehrens
(1) Die Anmeldung eines Volksbegehrens in der Landesvollziehung hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens an die Landesvollziehung in Form einer grundsätzlichen Anregung oder eines bestimmten Verlangens, dass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. im Fall bloß regionaler Bedeutung des Volksbegehrens sind jene Gemeinden anzugeben, die nach Auffassung des Anmelders vom Verlangen regional betroffen sein werden;
4. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) eines Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;
5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter;
6. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 500,-- auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung;
7. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten und der Stellvertreter.
(2) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Landes-Wählerevidenz einer jener Gemeinden in Niederösterreich eingetragen sind, die in der Anmeldung als regional betroffen angegeben werden und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs.1 LWO) sind, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder seine Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Landes-Wählerevidenz einer jener Gemeinden eingetragen ist, die in der Anmeldung als regional betroffen angegeben werden, und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs.1 LWO) ist.
§ 27 § 27
§ 27 Zulassung der Anmeldung
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen über die Anmeldung des Volksbegehrens (§ 26) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt sind. Falls das Volksbegehren nicht im Interesse des gesamten Landes liegt, ist auf Grundlage der Anmeldung in der Entscheidung festzulegen, für welche regional betroffenen Gemeinden die Anmeldung des Volksbegehrens zugelassen wird. Liegt das Volksbegehren im Interesse des gesamten Landes, ist das Volksbegehren für alle Gemeinden in Niederösterreich zuzulassen. Der Bevollmächtigte gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 ist über die Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung sowie der Registrierungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 26 Abs. 1 Z 7 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat.
(2) Die Landeswahlbehörde hat vor ihrer Entscheidung der Landesregierung die Möglichkeit zu geben, zur Gesetzmäßigkeit des Antrages gemäß § 26 sowie zur Frage, welche Gemeinden durch das beantragte Verlangen betroffen sind, eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Landeswahlbehörde hat einen Antrag abzuweisen, wenn ihr die Landesregierung vor der endgültigen Entscheidung über die Anmeldung mitteilt, dass das angemeldete Verlangen des Antragstellers innerhalb des Zeitraumes eines Jahres vor der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß Abs. 1 bereits Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung war.
(4) Die Entscheidungen der Landeswahlbehörde sind durch Bescheid zu treffen. Die Bescheide sind dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(5) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Wird die Anmeldung von der Landeswahlbehörde zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) zu registrieren. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach jenen Gemeinden, die in der Zulassungsentscheidung der Landeswahlbehörde als regional betroffen festgelegt wurden sowie nach den dadurch betroffenen Stimmbezirken, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens in der Landesverwaltung im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch die Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
(7) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch schriftliche Erklärung des Bevollmächtigten an die Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(8) Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Der Bevollmächtigte ist darüber zu informieren.
§ 28 § 28
§ 28 Einleitungsantrag
(1) Der Antrag für ein Volksbegehren in der Landesverwaltung muss von mindestens 3.500 Personen unterstützt werden, welche am Tag des Einlangens des Antrages in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinden eingetragen sind, die in der Zulassungsentscheidung der Landeswahlbehörde (§ 27 Abs. 1) als regional betroffen festgelegt wurden. Werden keine 3.500 Personen erreicht, sind 10 % aller Personen, welche in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinden eingetragen sind, die in der Zulassungsentscheidung der Landeswahlbehörde (§ 27 Abs. 1) als regional betroffen festgelegt wurden, ausreichend. Diese Personen müssen zu dem Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.
(2) Der Einleitungsantrag für ein Volksbegehren in der Landesverwaltung hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2;
3. das ausdrückliche Verlangen auf Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung über Verwaltungsakte des Landes entweder in Form einer grundsätzlichen Anregung oder eines bestimmten Verwaltungsaktes;
4. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) des Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;
5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(3) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
2. die Bestätigungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 6;
3. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.
(4) Für Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten gilt § 26 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Bei dem Bevollmächtigten und dessen Stellvertretern muss Personenidentität zum Anmeldeverfahren bestehen.
(6) Individuelle Verwaltungsakte und Verwaltungsakte, die nur eine Gemeinde regional betreffen, dürfen nicht Inhalt eines Volksbegehrens sein.
§ 29 § 29
§ 29 Unterstützungserklärungen
(1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren in der Landesvollziehung können auf folgende Weise abgegeben werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2017, über eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung zu vermerken ist;
2. In Form einer vor einem Organwalter einer Gemeinde, die gemäß § 27 als regional betroffene Gemeinden festgelegt wurde, persönlich auf der Unterstützungserklärung geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität zweifelfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 64 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist, die gemäß § 27 Abs. 1 als regional betroffen festgelegt wurde, zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf der Unterstützungserklärung, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung der Unterstützungserklärung wird als Papierausdruck aus dem ZeWaeR erstellt.
(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen.
(4) Für jedes Volksbegehren darf ein Stimmberechtigter nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts.
§ 30 § 30
§ 30 Entscheidung über den Einleitungsantrag
(1) Innerhalb von vier Wochen hat die Landeswahlbehörde über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 28 Abs. 2 bis 5) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 28 Abs. 1) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung abgegeben worden ist.
(3) Die Entscheidungen der Landeswahlbehörde sind durch Bescheid zu treffen. Die Bescheide sind dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat die Landesregierung, in jenen Gemeinden, die von Landeswahlbehörde als regional betroffen festgelegt wurden, die Durchführung eines Eintragungsverfahrens unverzüglich anzuordnen. In der Entscheidung ist ein Eintragungszeitraum festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungsformularen oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
(6) Der Eintragungszeitraum hat sich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage zu liegen, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.
(7) Die Entscheidung gemäß Abs. 5 ist auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage des Landes NÖ zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.
(8) Zum Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
§ 31 § 31
§ 31 Stimmberechtigung im Eintragungsverfahren
Stimmberechtigt ist, wer am ersten Tag des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Stichtag in Niederösterreich zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO) sowie zum Stichtag in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist, die in der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß § 27 Abs. 1 als regional betroffen festgelegt wurde.
§ 32 § 32
§ 32 Eintragungsbehörden
(1) Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Eintragungsbehörde kann nur eine Gemeinde sein, die in der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß § 27 Abs. 1 als regional betroffen festgelegt wurde.
(2) Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen die Eintragungszeit auf zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. An Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.
§ 33 § 33
§ 33 Druckkostenbeitrag
(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 3 erforderlichen Texte des Volksbegehrens an die betroffenen Eintragungsbehörden obliegt dem Land.
(2) Die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 26 Abs. 1 Z 6 – das Land zu tragen.
§ 34 § 34
§ 34 Kostenbeitrag
(1) Der Bevollmächtigte hat an das Land einen Kostenbeitrag für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von € 1.000,-- zu entrichten, falls es sich auf das gesamte Landesgebiet bezieht oder mindestens 250 Gemeinden als regional betroffen festgelegt wurden. Werden weniger als 250 Gemeinden als regional betroffen festgelegt, ist ein Kostenbeitrag von € 750,-- und werden weniger als 150 Gemeinden als regional betroffen festgelegt sind € 500,-- zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 30 Abs. 7 an das Land auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung zu überweisen.
(3) Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
§ 35 § 35
§ 35 Verlautbarung des Eintragungsverfahrens
(1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so haben die betroffenen Eintragungsbehörden unter Berufung auf die gemäß § 30 Abs. 7 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift vor der Eintragungsbehörde auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können.
(2) In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren.
(3) An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen.
(4) Die Verlautbarungen sind spätestens vier Wochen nach der gemäß § 30 Abs. 7 veröffentlichten Entscheidung vorzunehmen.
§ 36 § 36
§ 36 Eintragungsverfahren
(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2017, über eine vom der NÖ Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraum, 20.00 Uhr;
2. In Form einer vor einem Organwalter einer Gemeinde, die von der Landeswahlbehörde als regional betroffen festgelegt wurde, persönlich auf dem Eintragungsformular geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat die eintragungswillige Person bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der ihre Identität zweifelsfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 64 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob die eintragungswillige Person in der Landes-Wählerevidenz einer jener Gemeinden eingetragen ist, die von der Landeswahlbehörde gemäß § 27 Abs. 1 als vom Volksbegehren regional betroffen festgelegt wurde, zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO) und sie allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder bereits eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Eintragung zu, so hat die eintragungswillige Person auf einer Eintragungsliste, in der die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name der eintragungswilligen Person sowie die Gebietskennzahlen und die Bezeichnungen der Gemeinden, in der die eintragungswillige Person in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Eintragung getätigt wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die getätigte Eintragung für jedes Volksbegehren in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl der eintragungswilligen Person zu vermerken und der eintragungswilligen Person eine Bestätigung über die getätigte Eintragung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung der Eintragung wird als Papierausdruck aus dem ZeWaeR erstellt.
(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen.
(4) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung der Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung der eintragungswilligen Person sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.
§ 37 § 37
§ 37 Verweis auf die LWO
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 56, 62, 64, und 69 LWO.
§ 38 § 38
§ 38 Ergebnisermittlung
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung sind am letzten Tag des Eintragungszeitraums von der Landesregierung ab 20.15 Uhr
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenzen und
2. die Summe der Eintragungen in den als betroffen festgelegten Gemeinden
festzustellen und auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.
(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
§ 39 § 39
§ 39 Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde und Kundmachung
(1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 38 Abs. 1 fest:
1. die Gesamtzahl der in den Landes-Wählerevidenzen der als betroffenen festgelegten Gemeinden verzeichneten Stimmberechtigten;
2. die Zahl der gültigen Eintragungen;
3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 29 Abs. 4 gelten.
(2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren in der Landesvollziehung im Sinn des Art. 46 NÖ LV 1979 vorliegt oder nicht.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und auf Homepage des Landes NÖ in geeigneter Form unverzüglich zu verlautbaren.
(4) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde kann
1. der Bevollmächtigte des Einleitungsantrages oder
2. die NÖ Landesregierung
innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen zwei Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
§ 40 § 40
§ 40 Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages und den im Landtag vertretenen Parteien steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde gemäß § 39 eine Vertrauensperson zu entsenden. Für die Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Landeswahlbehörde steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 41 § 41
§ 41 Vorlage an die Landesregierung
Hat die Landeswahlbehörde gemäß § 39 ermittelt und unanfechtbar festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 46 NÖ LV 1979 von der Mehrheit der Stimmberechtigten jener Gemeinden ausgeht, die von der Landeswahlbehörde als regional betroffen festgelegt wurden, so hat sie das Volksbegehren binnen zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.
2. Abschnitt
Volksbegehren von Gemeinden
§ 42 § 42
§ 42 Anträge der Gemeinden
(1) Ein Volksbegehren in der Landesverwaltung gemäß Art. 46 NÖ LV 1979 kann auch von einer Mehrheit regional betroffener Gemeinden ausgehen. Der diesbezügliche Antrag ist von den Gemeinden bei der Landeswahlbehörde zu stellen.
(2) Die Anträge können sich darauf beziehen, dass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Es kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.
(3) Dem Antrag einer Gemeinde ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen.
(4) § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 43 § 43
§ 43 Entscheidung über die Anträge der Gemeinden
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag einer Gemeinde zulässig ist. Vor Entscheidung über den ersten Antrag ist eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Bei jedem weiteren wortgleichen Antrag einer Gemeinde ist die Einholung einer Stellungnahme der Landesregierung nicht erforderlich. Ein Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des § 42 entspricht. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Langen bei der Landeswahlbehörde innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Einbringung des ersten gültigen Antrages einer Gemeinde wortgleiche Anträge von der Mehrheit jener Gemeinden ein, die in den Anträgen als nach Auffassung der Antragsteller von dem Verlangen regional betroffen angegeben wurden, und wurden diese Anträge gemäß Abs. 1 für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde spätestens vier Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Mehrheit führenden Antrag zu entscheiden, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 46 NÖ LV 1979 vorliegt. Der Bescheid ist allen Gemeinden, die wortgleiche und für zulässig erklärte Anträge eingebracht haben, zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen regional betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil die wortgleiche Anträge stellenden Gemeinden eine geringere Zahl regional betroffener Gemeinden angenommen haben als die Landeswahlbehörde feststellt, weshalb die erforderliche Mehrheit wortgleicher Anträge der regional betroffenen Gemeinden nicht vorliegt, jedoch die erforderliche Mehrzahl unter Zugrundelegung der von den antragstellenden Gemeinden als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch gegeben wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der regional betroffenen Gemeinden zu beschränken und den Gemeinden eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der die noch erforderliche Anzahl wortgleicher Anträge von regional betroffenen Gemeinden bei der Landeswahlbehörde eingebracht werden kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Anträge, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
(4) § 27 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden. § 27 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bescheide allen Gemeinden, die wortgleiche und gemäß § 43 Abs. 1 für zulässig erklärte Anträge gestellt haben, zuzustellen sind.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und auf der Homepage des Landes NÖ in geeigneter Form unverzüglich zu verlautbaren.
(6) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde können zehn der betroffenen Gemeinden gemäß Abs. 2 oder die NÖ Landesregierung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Wurden weniger als 20 Gemeinden als betroffene Gemeinden festgelegt, reicht für einen Einspruch die Hälfte der betroffenen Gemeinden. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen zwei Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
§ 44 § 44
§ 44 Vorlage an die Landesregierung
Hat die Landeswahlbehörde gemäß § 43 ermittelt und unanfechtbar festgestellt, dass ein Volksbegehren von der Mehrheit der regional betroffenen Gemeinden im Sinne des Art. 46 NÖ LV 1979 ausgeht, so hat sie das Volksbegehren binnen zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.
3. Abschnitt
Behandlung von Volksbegehren in der Landesvollziehung
§ 45 § 45
§ 45 Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat binnen acht Wochen nach Übermittlung eines Volksbegehrens in der Landesvollziehung das Verlangen zu beraten und darüber einen Beschluss zu fassen.
(2) Die Landesregierung hat den wesentlichen Inhalt ihres Beschlusses dem Bevollmächtigten bzw. den antragstellenden Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden Rechte des Antragstellers nicht berührt.
(3) Die Landesregierung hat den wesentlichen Inhalt ihres Beschlusses in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln jener Bezirkshauptmannschaften, in deren Bereich regional vom Volksbegehren betroffene Gemeinden liegen, beziehungsweise in den regional betroffenen Städten mit eigenem Statut sowie auf der Homepage des Landes NÖ in geeigneter Weise kundzumachen.
IV. Hauptstück
Volksabstimmungen
1. Abschnitt
Informationspflicht
§ 46 § 46
§ 46 Information über Gesetzesbeschlüsse
(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die einer Volksabstimmung gemäß Art. 27 NÖ LV 1979 unterzogen werden können, sind von der Landtagsdirektion unverzüglich den Gemeinden unter ausdrücklicher Bekanntgabe des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses mitzuteilen. Gleichzeitig hat eine geeignete Kundmachung auf der Homepage des Landes NÖ zu erfolgen.
(2) Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass dieser auf der Homepage des Landes NÖ einsehbar ist.
(3) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung von wenigstens 25.000 antragsberechtigen Landesbürgern oder wenigstens 50 Gemeinden oder einer Mehrheit der Landtagsmitglieder schriftlich verlangt wird.
2. Abschnitt
Volksabstimmung auf Verlangen von Landesbürgern
§ 47 § 47
§ 47 Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung
(1) Der Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen. Der Antragsteller muss ein zum Landtag wahlberechtigter Landesbürger sein.
(2) Der Antrag muss innerhalb des Zeitraumes von sechs Wochen (Einspruchsfrist) nach Fassung des Gesetzesbeschlusses bei der Landesregierung einlangen.
(3) Der Antrag muss sich auf einen genau bezeichneten Gesetzesbeschluss des Landtages beziehen.
(4) Der Antrag hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Landes-Wählerevidenz als zum Landtag von Niederösterreich wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 die Angaben über Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben des Landes oder der Gemeinde auszufertigen.
(5) Ein Antrag, der sich auf einen im Art. 27 Abs. 2 NÖ LV 1979 genannten Gesetzesbeschluss bezieht, ist unzulässig. Anträge, die den Bestimmungen des § 47 oder Art. 27 Abs. 2 NÖ LV 1979 widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.
§ 48 § 48
§ 48 Erhebungen der Landesregierung
Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist zu einem Gesetzesbeschluss zulässige Anträge von mehr als 20.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern ein, so hat die Landesregierung in allen Gemeinden die Zahl der am letzten Tag der Einspruchsfrist in der Landes-Wählerevidenz eingetragenen Personen zu erheben. Die Anträge sind hierauf der Landeswahlbehörde zur Ermittlung gemäß § 49 vorzulegen.
§ 49 § 49
§ 49 Ermittlungen der Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat in den Fällen des § 48 spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger gestellt wurde.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
3. Abschnitt
Volksabstimmung auf Verlangen von Gemeinden
§ 50 § 50
§ 50 Antrag auf Einleitung der Volksabstimmung
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann auch von einer Gemeinde schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden.
(2) § 47 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. Anträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.
§ 51 § 51
§ 51 Entscheidung über den Einleitungsantrag
Wird innerhalb der Einspruchsfrist mindestens ein Antrag gemäß § 50 gestellt, hat die Landesregierung längstens vier Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen von mindestens 50 Gemeinden des Landes NÖ gestellt wurde.
4. Abschnitt
Volksabstimmung auf Verlangen von Landtagsabgeordneten
§ 52 § 52
§ 52 Voraussetzungen für die Durchführung der Volksabstimmung
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann von einem Abgeordneten zum Landtag von Niederösterreich schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Landesregierung zu ermitteln, ob der Antrag von der Mehrheit der Abgeordneten schriftlich unterstützt wurde.
(2) Das Verlangen von Abgeordneten auf Durchführung einer Volksabstimmung kann auch in Form eines Beschlusses des Landtages gestellt werden. Dieser Beschluss muss von der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gefasst werden. Einen solchen Beschluss hat der Präsident des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(3) § 47 Abs. 2, 3 und 5 erster Satz sind anzuwenden.
5. Abschnitt
Einleitung und Durchführung der Volksabstimmung
§ 53 § 53
§ 53 Mitteilung der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Ermittlungen gemäß den §§ 49, 51 und 52 unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist weder von 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern, noch von der Mehrheit der Abgeordneten, noch von mindestens 50 Gemeinden zulässige Anträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Hauptstückes ein, so hat die Landesregierung dem Landeshauptmann spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen, dass eine Volksabstimmung nicht stattfindet.
§ 54 § 54
§ 54 Anordnung der Volksabstimmung
Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn ihre Ermittlungen nach §§ 51 oder 52 oder die Ermittlungen der Landeswahlbehörde gemäß § 49 ergeben haben, dass die Voraussetzungen des Art. 27 NÖ LV 1979 vorliegen.
§ 55 § 55
§ 55 Tag der Volksabstimmung, Stichtag und Kundmachung
(1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 54 angeordnet, so hat die Landesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muss, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Abstimmungstag hat spätestens sechs Monate nach dem Ende der Einspruchsfrist stattzufinden. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen.
(2) Die Verordnung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) den Tag der Abstimmung (Abs. 1),
b) den Hinweis, dass die Landesbürger bei dieser Abstimmung entscheiden, ob der vom Landtag gefasste Gesetzesbeschluss kundgemacht werden soll,
c) den Gesetzesbeschluss mit seinem vollen Wortlaut sowie
d) den Stichtag (Abs. 1).
(3) Für denselben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen angeordnet werden.
§ 56 § 56
§ 56 Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 57) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 LWO sinngemäß anzuwenden.
(4) Am Abstimmungsverfahren nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in einer fertiggestellten Stimmliste (§ 57 Abs. 4 und 5) eingetragen ist.
§ 57 § 57
§ 57 Herstellung der Stimmlisten
(1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019 am Stichtag anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 28 bis 32 LWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der personenbezogenenDaten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Bei elektronisch erstellten Stimmlisten hat der Aufbau dem Muster der Papierform zu entsprechen.
(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen, Adressen und Geburtsdaten aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
b) die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung aufgrund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
(5) Die Stimmlisten müssen spätestens 14 Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
(6) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
§ 58 § 58
§ 58 Kundmachung durch den Bürgermeister
(1) Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksabstimmung ist die im § 55 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist als Hinweis der Zeitraum der Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluss beizufügen. Im Hinblick auf den Zeitraum der Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluss ist § 25 Abs.1 LWO sinngemäß anzuwenden.
§ 59 § 59
§ 59 Abstimmungsverfahren
(1) Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der LWO vorgesehenen Stimmbezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 50 bis 64 LWO, anzuwenden. § 58 LWO jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
(2) Die §§ 65 bis 72 LWO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 60 § 60
§ 60 Amtliche Stimmzettel
(1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß mindestens dem Format DIN A5 zu entsprechen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluss, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel bezeichnet ist, kundgemacht werden soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten.
(3) Finden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt, so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Fall nach Notwendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
§ 61 § 61
§ 61 Gültige Stimmabgabe
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder
2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 62 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 62 § 62
§ 62 Ungültigkeit des Stimmzettels
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
4. die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder
5. aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte.
(2) Gelangen an einem Abstimmungstage mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung, so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen, als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen Fragen um einen gesonderten Stimmzettel handeln würde.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 63 § 63
§ 63 Feststellung der Stimmergebnisse
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Stimmbezirken und auf Landesebene sind, soweit in den §§ 61 und 62 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 83, 85 Abs. 1, 86, 87 Abs. 1, 88, 89, 95 Abs. 1, 96, 101 Abs. 1 LWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Stimmergebnis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, dass von Stimmberechtigten aufgrund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und die Bezirkswahlbehörden die in der LWO vorgesehenen Agenden der Kreiswahlbehörden übernehmen.
(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der LWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.
(3) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere aufgrund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
2. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
4. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
5. die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;
6. die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
(4) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 bis 3 unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
§ 64 § 64
§ 64 Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 63 Abs. 1 bis 3 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Landesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Stimmbezirken und Wahlkreisen, auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage des Landes NÖ zu verlautbaren.
(2) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde können innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an
1. eine der im Landtag vertretenen Parteien oder
2. 500 Stimmberechtigte bei der Volksabstimmung
einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Sinngemäß sind die §§ 6 Abs. 1 Z 3 sowie 9 anzuwenden. § 6 Abs. 1 Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Stellvertreter ausreicht. Hinsichtlich § 9 gilt, dass sich die Bestätigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung auf den Stichtag der Volksabstimmung bezieht. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen 2 Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
6. Abschnitt
Mitteilung an die Landesregierung und Kundmachung
§ 65 § 65
§ 65 Mitteilung an die Landesregierung und Kundmachung
(1) Die Landeswahlbehörde gibt aufgrund ihrer unanfechtbaren Ermittlung die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Landesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Volksabstimmungen gemäß Art. 27 Abs. 1 NÖ LV 1979 die Frage, ob der Gesetzesbeschluss kundgemacht werden darf, mit „ja“ beantwortet, so ist in der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses auf die Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis mit folgender Klausel hinzuweisen: “Der Gesetzesbeschluss wurde am .................................. einer Volksabstimmung unterzogen. Die Landesbürger haben sich mit Mehrheit für die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses ausgesprochen.”
(4) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluss im Sinne des Abs. 3 kundgemacht werden darf, mit „nein“ beantwortet, so darf der Gesetzesbeschluss nicht kundgemacht werden.
V. Hauptstück
Volksbefragungen
1. Abschnitt
Einleitung von Volksbefragungen
§ 66 § 66
§ 66 Voraussetzungen für eine Volksbefragung
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten.
(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung durchzuführen, wenn dies
1. von mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder
2. von mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder
3. vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird oder
4. ein Volksbegehren nach Artikel 26 Abs. 2 Z 1 vorliegt, das von mehr als 10 % der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger unterstützt wird und vom Landtag nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Unanfechtbarkeit wenigstens den Grundsätzen nach Rechnung getragen wurde und dies vom Bevollmächtigten spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Jahres verlangt wird (Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979). Bei dem Bevollmächtigten und dessen Stellvertretern muss Personenidentität zum Anmeldeverfahren bestehen.
(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
2. Abschnitt
Volksbefragungen auf Verlangen von Landesbürgern
§ 67 § 67
§ 67 Antrag auf Einleitung der Volksbefragung
(1) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung sind bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag
1. muss von 25.000 Personen, die in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde (§ 2 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019) eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 LWO) sind, unterstützt sein, oder
2. es liegen die Voraussetzungen des Art. 47a Abs. 3 NÖ LV vor und der Bevollmächtigte stellt den Antrag.
(3) In dem Fall des Abs. 2 Z 1 darf jeder Antragsteller nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es gelten nur jene Unterstützungserklärungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Einbringung des Antrages bei der Landesregierung von der Gemeinde bestätigt wurden. Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität zweifelsfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 64 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO).
(4) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben des Landes oder der Gemeinde auszufertigen; sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf die von Unterstützungswilligen bezeichnete Volksbefragung lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf die betreffende Volksbefragung lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jede Volksbefragung darf für einen Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden.
(5) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Landes-Wählerevidenz ersichtlich zu machen.
(6) Der Antrag gemäß Abs. 2 Z 1 auf Durchführung einer Volksbefragung hat zu enthalten:
1. die Frage, die zur Abstimmung gestellt werden soll;
2. die Bezeichnung des Bevollmächtigten sowie zweier weiterer Personen als seine Stellvertreter (Familienname, Vorname, Beruf, Wohnadresse), die ihre Zustimmung zu dieser Vertretung gegeben haben.
Dem Antrag sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(7) Die Fragen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können; bei Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten sind zusätzlich die verschiedenen Antwortmöglichkeiten anzuführen.
(8) Ein Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
(9) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979, welcher gemäß Abs. 2 Z 2 eingebracht wurde, hat zu enthalten:
1. Die Bezeichnung des Volksbegehrens, über welches eine Volksbefragung stattzufinden hat,
2. eine Begründung, weshalb dem Volksbegehrens nicht wenigstens den Grundsätzen nach Rechnung getragen wurde.
(10) Am selben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden.
(11) Ein Antrag der sich auf Gegenstände des § 66 Abs. 3 bezieht ist unzulässig.
§ 68 § 68
§ 68 Entscheidung über den Einleitungsantrag
(1) Die Landeswahlbehörde hat spätestens vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu ermitteln, ob das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung von mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern oder von dem Bevollmächtigten gemäß Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979 unter Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979 gestellt wurde.
(2) Allenfalls festgestellte Mängel sind dem Bevollmächtigten zur Verbesserung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung bekanntzugeben. Als behebbar gilt ein Mangel, der den Inhalt des Verlangens nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärung betrifft.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse – allenfalls nach Verbesserung – erfüllt. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
3. Abschnitt
Volksbefragung auf Verlangen von Gemeinden
§ 69 § 69
§ 69 Antrag auf Einleitung der Volksbefragung
(1) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung sind von Gemeinden bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.
(2) Das Verlangen einer Gemeinde auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 66 Abs. 2 Z 2 hat zu enthalten:
a) die Frage, die zur Abstimmung gestellt werden soll;
b) die entsprechenden Auszüge aus den Gemeinderatssitzungsprotokollen.
§ 67 Abs. 6 bis 8 sowie 10 und 11 sind anzuwenden.
(3) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag einer Gemeinde zulässig ist. Er ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
§ 70 § 70
§ 70 Entscheidung über den Einleitungsantrag
Langen bei der Landeswahlbehörde innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Einbringung des ersten gültigen Antrages einer Gemeinde von mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich wortgleiche Anträge ein und wurden diese gemäß § 69 Abs. 3 für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde binnen vier Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Anzahl führenden Antrag zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksbefragung im Sinne Art. 47a NÖ LV 1979 vorliegen. Der Bescheid ist allen Gemeinden, die wortgleiche und für zulässig erklärte Anträge eingebracht haben, zuzustellen.
4. Abschnitt
Volksbefragung auf Verlangen von Abgeordneten
§ 71 § 71
§ 71 Verlangen auf Einleitung
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann vom Landtag betreffend Angelegenheiten seines Wirkungsbereichs schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden.
(2) Der Präsident des Landtages hat den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung, welche vom Landtag in seinem Wirkungsbereich gestellt wurde, unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(3) § 67 Abs. 6 bis 8 sowie 10 und 11 sind anzuwenden.
5. Abschnitt
Einleitung und Durchführung der Volksbefragung
§ 72 § 72
§ 72 Anordnung der Volksbefragung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn dies der Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt oder die Ermittlungen gemäß §§ 68 oder 70 ergeben haben, dass die Voraussetzungen des Art. 47a NÖ LV 1979 vorliegen. Die Volksbefragung hat binnen 6 Monaten nach Mitteilung des Präsidenten gemäß § 71 oder nach Mitteilung der Ergebnisse der Landeswahlbehörde stattzufinden.
(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Landesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muss, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(3) Die Verordnung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
1. den Tag der Befragung (Abs. 2),
2. die der Volksbefragung zugrunde zulegende Fragestellung,
3. den Stichtag (Abs. 2).
(4) Für denselben Befragungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen angeordnet werden.
§ 73 § 73
§ 73 Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind im Übrigen die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 LWO sinngemäß anzuwenden.
(4) Am Abstimmungsverfahren nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in einer fertiggestellten Stimmliste (§ 74 Abs. 4 und 5) eingetragen sind.
§ 74 § 74
§ 74 Herstellung der Stimmlisten
(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019 am Stichtag anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 28 bis 32 LWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der personenbezogenenDaten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke dem Muster der Papierform zu entsprechen.
(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen, Adressen und Geburtsdaten aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
b) die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung aufgrund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
(5) Die Stimmlisten müssen spätestens 14 Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
(6) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
§ 75 § 75
§ 75 Kundmachung durch den Bürgermeister
(1) Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 72 Abs. 3 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist als Hinweis der Zeitraum der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Fragestellung beizufügen. Im Hinblick auf den Zeitraum der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Fragestellung ist § 25 Abs.1 LWO sinngemäß anzuwenden.
§ 76 § 76
§ 76 Durchführung der Befragung
(1) Für das Befragungsverfahren, das nach den in der LWO vorgesehenen Stimmbezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 50 bis 64 LWO anzuwenden. § 58 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Befragungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
(2) Die §§ 65 bis 72 LWO sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß mindestens dem Format DIN A5 zu entsprechen oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(4) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung mit „ja“ oder „nein“ links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten. Bei Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag „a“ und dem Lösungsvorschlag „b“ ein Kreis zu setzen.
(5) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, so sind die Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.
(6) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von mindestens 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von mindestens 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
§ 77 § 77
§ 77 Stimmabgabe und amtlicher Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den beiden alternativen Lösungsvorschlägen vorgedruckten Kreise ein Kreuz anbringt. Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, durch Ankreuzen oder Unterstreichen eines der beiden alternativen Lösungsvorschläge oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. in allen Stimmzetteln, die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder in allen Stimmzetteln in gleicher Weise einer der zwei alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt wurde, oder
2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 78 nicht beeinträchtigt ist.
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 78 § 78
§ 78 Ungültigkeit des Stimmzettels
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge er angekreuzt hat, oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
4. die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt worden sind, oder
5. aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte, oder für welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte stimmen wollte.
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 79 § 79
§ 79 Feststellung des Stimmergebnisses
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Stimmbezirken und auf Landesebene sind, soweit in den §§ 77 und 78 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 83, 85 Abs. 1, 86, 87 Abs. 1, 88, 89, 95 Abs. 1, 96, 101 Abs. 1 LWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Stimmergebnis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, dass von Stimmberechtigten aufgrund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und die Bezirkswahlbehörden die in der LWO vorgesehenen Agenden der Kreiswahlbehörden übernehmen.
(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der LWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.
(3) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörde, letztere aufgrund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
2. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;
3. die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;
4. die Summe der abgegebenen gültigen Antworten;
5. wenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.
(4) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).
§ 80 § 80
§ 80 Ermittlungen der Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Berichte der Bezirkswahlbehörden aufgrund der im § 79 Abs. 1 bis 3 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Landesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Stimmbezirken und Wahlkreisen, auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepages des Landes NÖ zu verlautbaren.
§ 81 § 81
§ 81 Bekanntgabe an den Landtag und die Landesregierung
Die Landeswahlbehörde hat aufgrund ihrer Ermittlung die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden gültigen Antworten oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Landtag und der Landesregierung bekanntzugeben.
6. Abschnitt
Einspruchsmöglichkeiten und Wirkungen der Volksbefragung
§ 82 § 82
§ 82 Einsprüche und Anfechtung
(1) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde besteht die Möglichkeit eines Einspruches binnen einer Woche in sinngemäßer Anwendung des § 102 Abs. 2 und 4 LWO.
(2) Der Einspruch kann eingebracht werden
1. im Falle des § 66 Abs. 1 von der Landesregierung,
2. im Fall des § 66 Abs. 2 Z 1
a. vom Bevollmächtigten oder
b. von 100 Stimmberechtigten, die den Einspruch erheben müssen,
3. im Fall des § 66 Abs. 2 Z 2 von mindestens 5 Gemeinden, welche den Einspruch mit Gemeinderatsbeschluss erheben müssen,
4. im Fall des § 66 Abs. 2 Z 3 vom Landtag,
5. im Fall des § 66 Abs. 2 Z 4 vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages.
(3) Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen 2 Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
§ 83 § 83
§ 83 Wirkungen der Volksbefragung
(1) Vom Zeitpunkt
1. der Beschlussfassung der Landesregierung, mit der die Abhaltung einer Volksbefragung angeordnet wird, oder
2. der Beschlussfassung der Landeswahlbehörde, mit der die Volksbefragung für zulässig erklärt wird, oder
3. der Beschlussfassung des Landtages, mit der eine Volksbefragung verlangt wird,
bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung darf nur bei Gefahr in Verzug ein entsprechender Beschluss gefasst werden, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder sonst in der zur Befragung stehenden Angelegenheit wesentliche Entscheidungen trifft.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung ist,
1. wenn die Volksbefragung von der Landesregierung verlangt wurde, von dieser zu beraten und darüber Beschluss zu fassen;
2. wenn die Volksbefragung vom Landtag verlangt wurde oder im Fall des § 67 Abs. 2 Z 2, von diesem zu beraten und darüber Beschluss zu fassen;
3. wenn die Volksbefragung von 25.000 Landesbürgern oder von 50 Gemeinden verlangt wurde, entweder von der Landesregierung oder vom Landtag im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.
(3) Der jeweilige Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung und auf der Homepage des Landes NÖ zu verlautbaren.
VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 84 § 84
§ 84 Muster
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes unter Verwendung der in den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Bezeichnungen durch Verordnung Muster für die Durchführung der Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu erlassen.
§ 85 § 85
§ 85 Kosten
(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Landesgesetzes erwachsenden Kosten vom Land zu ersetzen.
(2) Das Land hat an die Gemeinden für ein Volksbegehren, eine Volksabstimmung oder Volksbefragung oder mehrere jeweils gleichzeitig durchgeführte Volksbegehren, Volksabstimmungen bzw. Volksbefragungen pro Stimmberechtigten eine Pauschalentschädigung in der Höhe von € 0,75 zu leisten.
(3) Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Verfahrens den Gemeinden angewiesen.
§ 86 § 86
§ 86 Verwaltungsübertretungen
Wer im Zuge von Volksabstimmungen und Volksbefragungen
1. unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;
2. wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für Volksabstimmungen und Volksbefragungen bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 218,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
§ 87 § 87
§ 87 Abgabenfreiheit
Sofern im gegenständlichen Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die im Verfahren zu Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
§ 88 § 88
§ 88 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. August 2018 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz, LGBl. 0060, außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 6, § 57 Abs. 3 und 6, § 74 Abs. 3 und § 74 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 1. August 2018 in Kraft.
(5) Der Eintrag zu § 89a im Inhaltverzeichnis und § 89a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 89 § 89
§ 89 Übergangsbestimmung
(1) Vor dem 1. August 2018 infolge des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Gültige Unterstützungserklärungen, die vor der Einleitung eines Verfahrens nach dem NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbegehrensgesetz abgegeben wurden und in weiterer Folge keine Einleitung vor dem 1. August 2018 erfolgte, gelten als Unterstützungserklärungen nach diesem Gesetz, wenn das Verfahren nach diesem Gesetz weiterzuführen ist.