(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2017, über eine vom der NÖ Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;
2. In Form einer vor einem Organwalter einer Gemeinde während der Eintragungszeiten persönlich auf dem Eintragungsformular geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat die eintragungswillige Person bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der ihre Identität zweifelsfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 64 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob die eintragungswillige Person in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO) und ob sie allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Eintragung zu, so hat die eintragungswillige Person auf einem Eintragungsformular, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name der eintragungswilligen Person sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der die eintragungswillige Person in die Landeswählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Eintragung getätigt wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die getätigte Eintragung für jedes Volksbegehren in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl der eintragungswilligen Person zu vermerken und der eintragungswilligen Person eine Bestätigung über die getätigte Eintragung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung der Eintragung wird als Papierausdruck aus dem ZeWaeR erstellt.
(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen
(4) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung der Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung der eintragungswilligen Person sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.
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