(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen über die Anmeldung zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt sind. Der Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 ist über die Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung sowie der Registrierungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat.
(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) zu registrieren. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
(3) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch schriftliche Erklärung des Bevollmächtigten an die Landeswahlbehörde zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(4) Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Der Bevollmächtigte ist darüber zu informieren.
(5) Die Entscheidung der Anmeldung ist von der Landeswahlbehörde durch Bescheid zu treffen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(6) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
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