§ 54 § 54
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn ihre Ermittlungen nach §§ 51 oder 52 oder die Ermittlungen der Landeswahlbehörde gemäß § 49 ergeben haben, dass die Voraussetzungen des Art. 27 NÖ LV 1979 vorliegen.
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