§ 52 § 52
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann von einem Abgeordneten zum Landtag von Niederösterreich schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Landesregierung zu ermitteln, ob der Antrag von der Mehrheit der Abgeordneten schriftlich unterstützt wurde.
(2) Das Verlangen von Abgeordneten auf Durchführung einer Volksabstimmung kann auch in Form eines Beschlusses des Landtages gestellt werden. Dieser Beschluss muss von der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gefasst werden. Einen solchen Beschluss hat der Präsident des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(3) § 47 Abs. 2, 3 und 5 erster Satz sind anzuwenden.
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