§ 48 § 48
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist zu einem Gesetzesbeschluss zulässige Anträge von mehr als 20.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern ein, so hat die Landesregierung in allen Gemeinden die Zahl der am letzten Tag der Einspruchsfrist in der Landes-Wählerevidenz eingetragenen Personen zu erheben. Die Anträge sind hierauf der Landeswahlbehörde zur Ermittlung gemäß § 49 vorzulegen.
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