(1) Die Landeswahlbehörde hat spätestens vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu ermitteln, ob das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung von mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern oder von dem Bevollmächtigten gemäß Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979 unter Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979 gestellt wurde.
(2) Allenfalls festgestellte Mängel sind dem Bevollmächtigten zur Verbesserung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung bekanntzugeben. Als behebbar gilt ein Mangel, der den Inhalt des Verlangens nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärung betrifft.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse – allenfalls nach Verbesserung – erfüllt. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
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