(1) Der Antrag für ein Volksbegehren in der Landesverwaltung muss von mindestens 3.500 Personen unterstützt werden, welche am Tag des Einlangens des Antrages in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinden eingetragen sind, die in der Zulassungsentscheidung der Landeswahlbehörde (§ 27 Abs. 1) als regional betroffen festgelegt wurden. Werden keine 3.500 Personen erreicht, sind 10 % aller Personen, welche in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinden eingetragen sind, die in der Zulassungsentscheidung der Landeswahlbehörde (§ 27 Abs. 1) als regional betroffen festgelegt wurden, ausreichend. Diese Personen müssen zu dem Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.
(2) Der Einleitungsantrag für ein Volksbegehren in der Landesverwaltung hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2;
3. das ausdrückliche Verlangen auf Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung über Verwaltungsakte des Landes entweder in Form einer grundsätzlichen Anregung oder eines bestimmten Verwaltungsaktes;
4. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) des Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;
5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(3) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
2. die Bestätigungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 6;
3. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.
(4) Für Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten gilt § 26 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Bei dem Bevollmächtigten und dessen Stellvertretern muss Personenidentität zum Anmeldeverfahren bestehen.
(6) Individuelle Verwaltungsakte und Verwaltungsakte, die nur eine Gemeinde regional betreffen, dürfen nicht Inhalt eines Volksbegehrens sein.
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