(1) Die Anmeldung eines Volksbegehrens in der Landesgesetzgebung hat zu enthalten:
1. unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) eines Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter;
5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 500,-- auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung;
6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten und der Stellvertreter.
(2) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde in Niederösterreich eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs.1 LWO) sind, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder seine Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs.1 LWO) ist.
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