§ 58 § 58
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksabstimmung ist die im § 55 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist als Hinweis der Zeitraum der Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluss beizufügen. Im Hinblick auf den Zeitraum der Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluss ist § 25 Abs.1 LWO sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden