(1) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde besteht die Möglichkeit eines Einspruches binnen einer Woche in sinngemäßer Anwendung des § 102 Abs. 2 und 4 LWO.
(2) Der Einspruch kann eingebracht werden
1. im Falle des § 66 Abs. 1 von der Landesregierung,
2. im Fall des § 66 Abs. 2 Z 1
a. vom Bevollmächtigten oder
b. von 100 Stimmberechtigten, die den Einspruch erheben müssen,
3. im Fall des § 66 Abs. 2 Z 2 von mindestens 5 Gemeinden, welche den Einspruch mit Gemeinderatsbeschluss erheben müssen,
4. im Fall des § 66 Abs. 2 Z 3 vom Landtag,
5. im Fall des § 66 Abs. 2 Z 4 vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages.
(3) Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen 2 Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
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