(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag einer Gemeinde zulässig ist. Vor Entscheidung über den ersten Antrag ist eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Bei jedem weiteren wortgleichen Antrag einer Gemeinde ist die Einholung einer Stellungnahme der Landesregierung nicht erforderlich. Ein Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des § 42 entspricht. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Langen bei der Landeswahlbehörde innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Einbringung des ersten gültigen Antrages einer Gemeinde wortgleiche Anträge von der Mehrheit jener Gemeinden ein, die in den Anträgen als nach Auffassung der Antragsteller von dem Verlangen regional betroffen angegeben wurden, und wurden diese Anträge gemäß Abs. 1 für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde spätestens vier Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Mehrheit führenden Antrag zu entscheiden, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 46 NÖ LV 1979 vorliegt. Der Bescheid ist allen Gemeinden, die wortgleiche und für zulässig erklärte Anträge eingebracht haben, zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen regional betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil die wortgleiche Anträge stellenden Gemeinden eine geringere Zahl regional betroffener Gemeinden angenommen haben als die Landeswahlbehörde feststellt, weshalb die erforderliche Mehrheit wortgleicher Anträge der regional betroffenen Gemeinden nicht vorliegt, jedoch die erforderliche Mehrzahl unter Zugrundelegung der von den antragstellenden Gemeinden als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch gegeben wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der regional betroffenen Gemeinden zu beschränken und den Gemeinden eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der die noch erforderliche Anzahl wortgleicher Anträge von regional betroffenen Gemeinden bei der Landeswahlbehörde eingebracht werden kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Anträge, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
(4) § 27 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden. § 27 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bescheide allen Gemeinden, die wortgleiche und gemäß § 43 Abs. 1 für zulässig erklärte Anträge gestellt haben, zuzustellen sind.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und auf der Homepage des Landes NÖ in geeigneter Form unverzüglich zu verlautbaren.
(6) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde können zehn der betroffenen Gemeinden gemäß Abs. 2 oder die NÖ Landesregierung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Wurden weniger als 20 Gemeinden als betroffene Gemeinden festgelegt, reicht für einen Einspruch die Hälfte der betroffenen Gemeinden. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen zwei Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
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