§ 80 § 80
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Berichte der Bezirkswahlbehörden aufgrund der im § 79 Abs. 1 bis 3 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Landesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Stimmbezirken und Wahlkreisen, auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepages des Landes NÖ zu verlautbaren.
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