(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Stimmbezirken und auf Landesebene sind, soweit in den §§ 61 und 62 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 83, 85 Abs. 1, 86, 87 Abs. 1, 88, 89, 95 Abs. 1, 96, 101 Abs. 1 LWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Stimmergebnis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, dass von Stimmberechtigten aufgrund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und die Bezirkswahlbehörden die in der LWO vorgesehenen Agenden der Kreiswahlbehörden übernehmen.
(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der LWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.
(3) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere aufgrund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
2. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
4. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
5. die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;
6. die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
(4) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 bis 3 unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
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