§ 49 § 49
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Die Landeswahlbehörde hat in den Fällen des § 48 spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger gestellt wurde.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden