(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019 am Stichtag anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 28 bis 32 LWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der personenbezogenenDaten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke dem Muster der Papierform zu entsprechen.
(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen, Adressen und Geburtsdaten aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
b) die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung aufgrund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
(5) Die Stimmlisten müssen spätestens 14 Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
(6) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
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