(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Stimmbezirken und auf Landesebene sind, soweit in den §§ 77 und 78 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 83, 85 Abs. 1, 86, 87 Abs. 1, 88, 89, 95 Abs. 1, 96, 101 Abs. 1 LWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Stimmergebnis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, dass von Stimmberechtigten aufgrund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und die Bezirkswahlbehörden die in der LWO vorgesehenen Agenden der Kreiswahlbehörden übernehmen.
(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der LWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.
(3) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörde, letztere aufgrund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
2. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;
3. die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;
4. die Summe der abgegebenen gültigen Antworten;
5. wenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.
(4) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).
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