§ 75 § 75
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 72 Abs. 3 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist als Hinweis der Zeitraum der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Fragestellung beizufügen. Im Hinblick auf den Zeitraum der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Fragestellung ist § 25 Abs.1 LWO sinngemäß anzuwenden.
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