(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn dies der Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt oder die Ermittlungen gemäß §§ 68 oder 70 ergeben haben, dass die Voraussetzungen des Art. 47a NÖ LV 1979 vorliegen. Die Volksbefragung hat binnen 6 Monaten nach Mitteilung des Präsidenten gemäß § 71 oder nach Mitteilung der Ergebnisse der Landeswahlbehörde stattzufinden.
(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Landesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muss, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(3) Die Verordnung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
1. den Tag der Befragung (Abs. 2),
2. die der Volksbefragung zugrunde zulegende Fragestellung,
3. den Stichtag (Abs. 2).
(4) Für denselben Befragungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen angeordnet werden.
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