(1) Die Landeswahlbehörde gibt aufgrund ihrer unanfechtbaren Ermittlung die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Landesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Volksabstimmungen gemäß Art. 27 Abs. 1 NÖ LV 1979 die Frage, ob der Gesetzesbeschluss kundgemacht werden darf, mit „ja“ beantwortet, so ist in der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses auf die Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis mit folgender Klausel hinzuweisen: “Der Gesetzesbeschluss wurde am .................................. einer Volksabstimmung unterzogen. Die Landesbürger haben sich mit Mehrheit für die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses ausgesprochen.”
(4) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluss im Sinne des Abs. 3 kundgemacht werden darf, mit „nein“ beantwortet, so darf der Gesetzesbeschluss nicht kundgemacht werden.
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