§ 85 § 85
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Landesgesetzes erwachsenden Kosten vom Land zu ersetzen.
(2) Das Land hat an die Gemeinden für ein Volksbegehren, eine Volksabstimmung oder Volksbefragung oder mehrere jeweils gleichzeitig durchgeführte Volksbegehren, Volksabstimmungen bzw. Volksbefragungen pro Stimmberechtigten eine Pauschalentschädigung in der Höhe von € 0,75 zu leisten.
(3) Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Verfahrens den Gemeinden angewiesen.
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