§ 70 § 70
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Langen bei der Landeswahlbehörde innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Einbringung des ersten gültigen Antrages einer Gemeinde von mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich wortgleiche Anträge ein und wurden diese gemäß § 69 Abs. 3 für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde binnen vier Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Anzahl führenden Antrag zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksbefragung im Sinne Art. 47a NÖ LV 1979 vorliegen. Der Bescheid ist allen Gemeinden, die wortgleiche und für zulässig erklärte Anträge eingebracht haben, zuzustellen.
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