(1) Der Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen. Der Antragsteller muss ein zum Landtag wahlberechtigter Landesbürger sein.
(2) Der Antrag muss innerhalb des Zeitraumes von sechs Wochen (Einspruchsfrist) nach Fassung des Gesetzesbeschlusses bei der Landesregierung einlangen.
(3) Der Antrag muss sich auf einen genau bezeichneten Gesetzesbeschluss des Landtages beziehen.
(4) Der Antrag hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Landes-Wählerevidenz als zum Landtag von Niederösterreich wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 die Angaben über Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben des Landes oder der Gemeinde auszufertigen.
(5) Ein Antrag, der sich auf einen im Art. 27 Abs. 2 NÖ LV 1979 genannten Gesetzesbeschluss bezieht, ist unzulässig. Anträge, die den Bestimmungen des § 47 oder Art. 27 Abs. 2 NÖ LV 1979 widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.
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