§ 87 § 87
In Kraft seit 01. August 2018
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Sofern im gegenständlichen Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die im Verfahren zu Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
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