§ 14 § 14
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Der Bevollmächtigte hat an das Land einen Kostenbeitrag für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von € 1.000,-- zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 10 Abs. 7 an das Land auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung zu überweisen.
(2) Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden