§ 23 § 23
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Hat die Landeswahlbehörde unanfechtbar festgestellt, dass ein Volksbegehren von mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern unterstützt wurde oder entschieden, dass ein Volksbegehren von mindestens 50 der Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht, so hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren binnen zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Vorlage an die Landesregierung hat auch die Feststellung gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 zu enthalten.
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