(1) Vom Zeitpunkt
1. der Beschlussfassung der Landesregierung, mit der die Abhaltung einer Volksbefragung angeordnet wird, oder
2. der Beschlussfassung der Landeswahlbehörde, mit der die Volksbefragung für zulässig erklärt wird, oder
3. der Beschlussfassung des Landtages, mit der eine Volksbefragung verlangt wird,
bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung darf nur bei Gefahr in Verzug ein entsprechender Beschluss gefasst werden, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder sonst in der zur Befragung stehenden Angelegenheit wesentliche Entscheidungen trifft.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung ist,
1. wenn die Volksbefragung von der Landesregierung verlangt wurde, von dieser zu beraten und darüber Beschluss zu fassen;
2. wenn die Volksbefragung vom Landtag verlangt wurde oder im Fall des § 67 Abs. 2 Z 2, von diesem zu beraten und darüber Beschluss zu fassen;
3. wenn die Volksbefragung von 25.000 Landesbürgern oder von 50 Gemeinden verlangt wurde, entweder von der Landesregierung oder vom Landtag im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.
(3) Der jeweilige Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung und auf der Homepage des Landes NÖ zu verlautbaren.
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