(1) Der Antrag muss von mindestens 3.500 Personen, die am Tag des Einlangens des Antrages in den Landes-Wählerevidenzen (§ 2 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) eingetragen sind, unterstützt sein. Diese Personen müssen zu dem Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 LWO) sein. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.
(2) Der Einleitungsantrag hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2;
3. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) des Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(3) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
2. die Bestätigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5;
3. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.
(4) Für Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2.
(5) Bei dem Bevollmächtigten und dessen Stellvertretern muss Personenidentität zum Anmeldeverfahren bestehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden