§ 41 § 41
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Hat die Landeswahlbehörde gemäß § 39 ermittelt und unanfechtbar festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 46 NÖ LV 1979 von der Mehrheit der Stimmberechtigten jener Gemeinden ausgeht, die von der Landeswahlbehörde als regional betroffen festgelegt wurden, so hat sie das Volksbegehren binnen zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.
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