(1) Der Bevollmächtigte hat an das Land einen Kostenbeitrag für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von € 1.000,-- zu entrichten, falls es sich auf das gesamte Landesgebiet bezieht oder mindestens 250 Gemeinden als regional betroffen festgelegt wurden. Werden weniger als 250 Gemeinden als regional betroffen festgelegt, ist ein Kostenbeitrag von € 750,-- und werden weniger als 150 Gemeinden als regional betroffen festgelegt sind € 500,-- zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 30 Abs. 7 an das Land auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung zu überweisen.
(3) Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
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