§ 11 § 11
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Stimmberechtigt ist, wer am ersten Tag des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet hat, zum Stichtag in Niederösterreich zum Landtag wahlberechtigt ist und zum Stichtag in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde in Niederösterreich eingetragen ist.
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