(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 63 Abs. 1 bis 3 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Landesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Stimmbezirken und Wahlkreisen, auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage des Landes NÖ zu verlautbaren.
(2) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde können innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an
1. eine der im Landtag vertretenen Parteien oder
2. 500 Stimmberechtigte bei der Volksabstimmung
einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Sinngemäß sind die §§ 6 Abs. 1 Z 3 sowie 9 anzuwenden. § 6 Abs. 1 Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Stellvertreter ausreicht. Hinsichtlich § 9 gilt, dass sich die Bestätigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung auf den Stichtag der Volksabstimmung bezieht. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen 2 Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
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