§ 56 § 56
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 57) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 38 bis 40 LWO sinngemäß anzuwenden.
(4) Am Abstimmungsverfahren nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in einer fertiggestellten Stimmliste (§ 57 Abs. 4 und 5) eingetragen ist.
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