§ 53 § 53
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Ermittlungen gemäß den §§ 49, 51 und 52 unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist weder von 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern, noch von der Mehrheit der Abgeordneten, noch von mindestens 50 Gemeinden zulässige Anträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Hauptstückes ein, so hat die Landesregierung dem Landeshauptmann spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen, dass eine Volksabstimmung nicht stattfindet.
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