§ 31 § 31
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Stimmberechtigt ist, wer am ersten Tag des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Stichtag in Niederösterreich zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO) sowie zum Stichtag in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist, die in der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß § 27 Abs. 1 als regional betroffen festgelegt wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden