§ 81 § 81
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Die Landeswahlbehörde hat aufgrund ihrer Ermittlung die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden gültigen Antworten oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Landtag und der Landesregierung bekanntzugeben.
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