§ 50 § 50
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann auch von einer Gemeinde schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden.
(2) § 47 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. Anträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.
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