(1) Ist die Feststellung der Landeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 26 NÖ LV 1979 vorliegt, unanfechtbar, so hat die Landesregierung das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen dem Landtag zur geschäftsmäßigen Behandlung binnen 8 Wochen vorzulegen.
(2) Die Vorlage hat auch die Feststellung der Landeswahlbehörde gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 unter Hinweis auf Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979 zu enthalten.
(3) Steht die Feststellung der Landeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 26 NÖ LV 1979 vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.
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