(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten.
(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung durchzuführen, wenn dies
1. von mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder
2. von mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder
3. vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird oder
4. ein Volksbegehren nach Artikel 26 Abs. 2 Z 1 vorliegt, das von mehr als 10 % der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger unterstützt wird und vom Landtag nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Unanfechtbarkeit wenigstens den Grundsätzen nach Rechnung getragen wurde und dies vom Bevollmächtigten spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Jahres verlangt wird (Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979). Bei dem Bevollmächtigten und dessen Stellvertretern muss Personenidentität zum Anmeldeverfahren bestehen.
(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
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