(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen über die Anmeldung des Volksbegehrens (§ 26) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt sind. Falls das Volksbegehren nicht im Interesse des gesamten Landes liegt, ist auf Grundlage der Anmeldung in der Entscheidung festzulegen, für welche regional betroffenen Gemeinden die Anmeldung des Volksbegehrens zugelassen wird. Liegt das Volksbegehren im Interesse des gesamten Landes, ist das Volksbegehren für alle Gemeinden in Niederösterreich zuzulassen. Der Bevollmächtigte gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 ist über die Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung sowie der Registrierungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 26 Abs. 1 Z 7 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat.
(2) Die Landeswahlbehörde hat vor ihrer Entscheidung der Landesregierung die Möglichkeit zu geben, zur Gesetzmäßigkeit des Antrages gemäß § 26 sowie zur Frage, welche Gemeinden durch das beantragte Verlangen betroffen sind, eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Landeswahlbehörde hat einen Antrag abzuweisen, wenn ihr die Landesregierung vor der endgültigen Entscheidung über die Anmeldung mitteilt, dass das angemeldete Verlangen des Antragstellers innerhalb des Zeitraumes eines Jahres vor der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß Abs. 1 bereits Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung war.
(4) Die Entscheidungen der Landeswahlbehörde sind durch Bescheid zu treffen. Die Bescheide sind dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(5) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Wird die Anmeldung von der Landeswahlbehörde zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) zu registrieren. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach jenen Gemeinden, die in der Zulassungsentscheidung der Landeswahlbehörde als regional betroffen festgelegt wurden sowie nach den dadurch betroffenen Stimmbezirken, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens in der Landesverwaltung im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch die Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
(7) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch schriftliche Erklärung des Bevollmächtigten an die Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(8) Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Der Bevollmächtigte ist darüber zu informieren.
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